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INFORMATIONEN ZUM NOTARAMT

Notar Lutz Benninghoff: Ihr Berater und Vertragsgestalter

Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für Ihre Anliegen, Sorgen und Nöte.

Notarinnen und Notare sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftli­chen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.

Notare errichten vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten ge­richtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.

Darüber hinaus nehmen sie Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeich­nisse. Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegen­heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide ab­nehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.

  • Vorsorgende Rechtspflege
    • Notarinnen und Notare sind auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Sie sind wie Richter staatlich bestellt, unabhängig, unparteilich und Trä­ger eines öffentlichen Amtes. Im Gegensatz zur streitigen Justiz kümmern sich Notarinnen und Notare jedoch um Streitvermeidung und sichere Vertragsgestaltung im Vorfeld. Notarin­nen und Notare stehen Ihnen und Ihren Vertragspartnern als verschwiegener Berater in kom­plizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
  • Höchste Qualität
    • Notarinnen und Notare verbinden höchste juristische Ansprüche mit ei­nem Berufsethos, der von Neutralität und der Würde eines öffentlichen Amtes geprägt ist. Zum Notar werden nur besonders qualifizierte und erfahrene Volljuristen bestellt, deren Ur­kunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen.
  • Gleichmäßiger Zugang
    • Der hoheitliche Charakter der Notartätigkeiten verbürgt nicht nur erstklassige vorsorgende Rechtspflege, sondern auch einen gleichmäßigen Zugang zur juristischen Beratung. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht ein besonders soziales Gebührensystem vor: Jeder kann sich seinen Notar leisten, weil sich dessen Kosten nach dem Wert der Transaktion richten. Die einer Beurkundung vorausgehende Beratung einschließlich Entwurfsfertigungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viel Zeit sich die Notarin oder der Notar genommen hat.

MITARBEITERINNEN

Herr Notar Lutz Benninghoff wird bei allen notariellen Tätigkeiten von seinen hochqualifizierten Mitarbeiterinnen Frau Carola Tinnefeld, Notarfachassistentin, und Frau Bettina Cazzato, Notarfachangestellte, unterstützt.

Carola Tinnefeld
Notarfachassistentin

Bettina Cazzato
Notarfachangestellte

BÜROZEITEN NOTAR

Montag & Dienstag 

08:00 bis 15:00

Mittwoch

08:00 bis 13:00

Donnerstag & Freitag

08:00 bis 15:00

Durchwahl des Notarbüros: 0203/55582-20

Beratungsgespräche in notariellen Angelegenheiten und notarielle Beurkundungen sind selbstver­ständlich nach Terminvereinbarung auch außerhalb der genannten Bürozeiten möglich.

NOTARIELLE LEISTUNGEN

Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in fol­genden Bereichen:

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderli­chen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.

So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Im­mobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.

Immobilienkaufverträge können z. B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilien­hauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen soge­nannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Ver­bindung mit einem Gebäude – Haus oder Wohnung – erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.

Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer
  • Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf)
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen
  • Gewährleistung für Mängel
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten
  • Übernahme von Miet- oder Pachtverhältnissen
  • Besonderheiten beim Erwerb aus der Zwangsversteigerung oder Insolvenz

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch ge­nommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeit­punkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grund­schuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz, mittlerweile auch für gleichgeschlechtliche Paare, in erster Linie die Ehe an. Daneben finden sich sehr häufig auch sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:

  • Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
  • Soll Vermögen (z. B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Bin ich im Alter abgesichert?
  • Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
  • Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
  • Was geschieht im Falle der Trennung?
  • Welche Rechte habe ich im Todesfall?
  • Was gilt für den Fall einer "internationalen Ehe"?

Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Mög­lichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.

Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Wir verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten "rechtlichen Kleid" für Ihre persönliche Lebenssitua­tion.

Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Ad­option sind wir der richtige Ansprechpartner: Wir helfen Ihnen gern.

Vererben
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die ge­setzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einset­zen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Stan­desämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Es wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumen­tierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen letztwilliger Verfügungen
Testament: Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Le­benspartner – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigen­händig – als ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumen­te wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung ei­ner Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juris­tische Komplexität des Themas.

Erbvertrag: Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim ge­meinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kosten­günstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen wer­den muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners über­haupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung ge­rade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumemte
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu opti­maler und rechtssicherer Geltung verholfen wird. Erbrechtliche Gestaltungsinstrumente sind zum Beispiel:

Vermächtnis: Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Be­dachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung: Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzuneh­men. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizini­schen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Benennung eines Vormunds: Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Erben
Auch nach einem Erbfall kann notarielle Unterstützung erforderlich sein.

Ergibt sich die Erbfolge nicht eindeutig aus einem notariell beurkundeten Testament oder Erbver­trag, muss ein Erbscheinsantrag beurkundet werden, damit das zuständige Nachlassgericht einen Erbschein erlässt, durch den die Erbfolge verbindlich festgestellt und ausgewiesen wird. Besteht der Nachlass aus Vermögenswerten, die im Ausland liegen, kommt die Beurkundung eines Europäi­schen Nachlasszeugnisses in Betracht.

Gehören zum Nachlass beispielsweise Immobilien, die unter mehreren Miterben aufgeteilt werden sollen, muss ein Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet werden. Sind Vermächtnisse in Bezug auf Immobilien oder Geschäftsanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfüllen, muss ein Vermächtniserfüllungsvertrag notariell beurkundet werden.

Vorstände von eingetragenen Vereinen müssen in vielen Fällen Änderungen im Verein beim Vereins­register anmelden, insbesondere die Gründung eines Vereins, Satzungsänderungen, Änderungen in der Zusammensatzung des gesetzlichen Vorstands, die Liquidation und Auflösung des Vereins oder des Umwandlung durch Verschmelzung oder Ausgliederung.

Wir bereiten für Sie die Anmeldungen vor und stellen sicher, dass diese inhaltlich korrekt und voll­ständig bei dem Registergericht eingehen.

Die inhaltliche Gestaltung von Satzungen wird für alle Vereine, unabhängig von ihrer Größe, infol­ge der zunehmenden gesetzlichen Regelungsdichte immer komplexer und schwieriger. Wir prüfen Ihre Satzung auf Rechtskonformität und beraten Sie gerne bei der inhaltlichen Gestaltung oder Än­derung Ihrer Satzung.

Viele Vereine müssen sich in der heutigen Zeit Veränderungen stellen, die auf die Änderung ver­schiedener gesellschaftlicher Umstände (wie z. B. demographischer Wandel, fehlendes ehrenamtli­ches Engagement, Rückgang von Mitgliedern) zurückzuführen sind. Dies macht es erforderlich, die Struktur und Organisation von Vereinen so zu ändern, dass diese mit anderen Vereinen verschmel­zen oder Abteilungen eines Vereins ausgegliedert werden. Diese Vorgänge sind, ähnlich wie bei Un­ternehmen, derart komplex und mit so weitreichenden Konsequenzen verbunden, dass die entspre­chenden Beschlüsse und Verträge notariell beurkundet werden müssen.

Bei all dem begleiten wir Sie natürlich gerne.

Ein Unternehmer muss nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch viele rechtli­che Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Ra­tes, etwa bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sowie der Planung der Unternehmens­nachfolge. Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.

Optimale Rechtsform
Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Han­delsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht. Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage.

Gesellschaftsvertrag: Die inhaltliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ist für die zukünftige Entwicklung eines Unternehmens, aber auch für die Nachfolge von Gesellschaftern, von entschei­dender Bedeutung. Wir gestalten für Sie die Gesellschaftsverträge (Satzungen) von Kapitalgesell­schaften (z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) und Personengesell­schaften (z. B. OHG oder KG) nach Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen.

Eintragungen im Handelsregister
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse eines Unternehmens än­dern, müssen diese in das Handelsregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispiels­weise:
 

  • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura
  • Änderung der Firma
  • Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen
  • Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH
  • Änderung in der Zusammensetzung von Gesellschaftern
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften

Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariel­len Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintra­gung im Handelsregister. Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintragung zusammen­hängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.

Umwandlung und Verkauf von Unternehmensanteilen
In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen wie die Umwand­lung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse, Verschmelzungen und Ausgliederungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Ver­änderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwand­lung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.

In der Sache handelt es sich hier um komplexe rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.

Unternehmensnachfolge
Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze. Vorrangige Zie­le der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheiden­den Inhabers / Gesellschafters bzw. seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des bisherigen Inhabers / Gesellschafters in den Betrieb einzubinden.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Viel­mehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer testamentarischen Nachfolgeregelung das Ende eines jungen und aufstreben­den Unternehmens bedeuten.

Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sachverständige Beratung selbst, etwa mit einem eigenhändigen Testament, die Nachfolge regeln zu wollen. So ist insbesondere eine Ab­stimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Sie bei den Möglichkeiten ei­ner ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.

Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Ver­änderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situatio­nen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Perso­nen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Wir Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimm­te Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesproche­nen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung

Die Vorsorgeurkunden können im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Ber­lin registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Das Zentra­le Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.

Ob Scheidungsvereinbarung, Erbauseinandersetzung oder notarielle Vermittlung nach dem Sachein­rechtsbereinigungsgesetz: Die Einschaltung des Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu vermei­den, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.

Wir Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Durch unsere betreuende und beratende Funktion helfen wir in vielfältiger Wei­se, Streit von vornherein zu vermeiden oder bereits entstandenen Streit im Wege einer einvernehm­lichen Lösung beizulegen. Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, können wir Notare auf­grund unserer unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie unserer Fachkunde als Schiedsrich­ter einen Streit entscheiden. Durch die Einschaltung eines Notars werden so langwierige und kos­tenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden.

Bei Vertragsschlüssen kommen Streitigkeiten unter den verschiedenen Beteiligten eines Vertrages oft gar nicht erst auf, weil Notare als professionelle Berater von vornherein beteiligt sind – bei der Beratung, der Erstellung von Entwürfen, dem eigentlichen Vertragsschluss (Beurkundung) und der Abwicklung (Vollzug). In all diesen Phasen sind wir Notare, anders als der Rechtsanwalt, den Inter­essen beider Parteien verpflichtet.

Aufgrund unserer gesetzlichen Stellung als unabhängige und unparteiische Betreuer der Beteiligten achten wir auf einen gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die gesetzlichen Aufklä­rungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zu­sammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifel­haft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.

Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen besonders hervor:

  • Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die Beteiligten selbst bestimmen das Ergeb­nis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
  • Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die Verjährung – das bedeutet Zeit­gewinn für Verhandlungen.
  • Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar vollstreckt werden – wie aus einem Ge­richtsurteil.
  • Einigungen vor einer unabhängigen Stelle wie dem Notar sind in der Regel schneller, unbü­rokratischer und billiger als ein Gerichtsurteil.

Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren, eine sogenannte Mediation, durchgeführt werden. Der Notar hilft unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lö­sung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formuliert er die Einigung in rechtlich ein­deutiger Weise und kümmert sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.

Um dem schlichtenden Notar sowie den Schlichtungsparteien einen Leitfaden für den förmlichen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens an die Hand zu geben, hat die Bundesnotarkammer eine Güte­ordnung beschlossen. Diese Güteordnung kann hier abgerufen werden.

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfol­ge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künfti­ge Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Erspar­nischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander mög­lichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rück­forderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag un­ter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
 

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Nutzungsrechte der Eltern können durch die Bestellung von Nießbrauchs- oder Wohnrechten gesichert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Mo­tivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pfle­geverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir erarbeiten für Sie einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag und erörtern dessen Aus­wirkungen mit Ihnen im Einzelnen.